Asia Pacific Economic Cooperation
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Im Jahre 1999 stammten 46,9 Prozent aller weltweiten Warenexporte aus Mitgliedsländern der Asiatisch-pazifischen Wirtschaftskooperation APEC. Davon wurden 71,9 Prozent in APEC-Partnerländer ausgeführt. Demnach fanden 33,7 Prozent aller weltweiten Warenbewegungen zwischen APEC-Mitgliedern statt. Im Falle der Verwirklichung von freiem Handel innerhalb des asiatisch-pazifischen Raumes bedeutete dies, dass bei konstanten Bedingungen über ein Drittel aller weltweiten Exporte liberalisiert würde. Damit wäre die APEC ein Baustein, der auf der Grundlage dieser Zahlen ein Drittel des Gesamtumfangs eines weltweiten Freihandels ausmachen würde. Für den Fall, dass nicht nur ein freier, sondern auch ein offener Handel verwirklicht würde, käme dies nicht nur den Volkswirtschaften des asiatisch-pazifischen Raumes, sondern allen Handelspartnern zugute. Dann unterlägen sämtliche Einfuhren in den asiatisch-pazifischen Raum unabhängig von ihrer Herkunft keinerlei Handelsbeschränkungen. Berücksichtigt man, dass die Volkswirtschaften der APEC im Jahre 2000 einen Importmarktanteil von 71,2 Prozent hatten, käme dies bei gleichbleibenden Bedingungen einem Baustein in der Größe von über zwei Dritteln des Projekts weltweiter Freihandel gleich. Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der APEC in völkerrechtlichen Kategorien. Dies bezieht sich nicht nur auf die asiatisch-pazifische Wirtschaftskooperation in ihrer gegenwärtigen Gestalt, sondern auch auf die für die Zukunft denkbaren Integrationsformen. Den Maßstab der Untersuchung bilden dabei jeweils die Prinzipien und Normen des Völkerrechts im Allgemeinen sowie des Wirtschaftsvölkerrechts im Besonderen. Angesichts der außerordentlichen Bandbreite asiatisch-pazifischer Wirtschaftskooperation beschränkt sich diese Arbeit auf die handelsbezogenen Aspekte der Zusammenarbeit. Dementsprechend erfolgt die Untersuchung in erster Linie anhand der Regeln des Völkerrechts des internationalen Handels als Kernbereich des Wirtschaftsvölkerrechts. In Anbetracht der Tatsache, dass der internationalen Wirtschaftsordnung makroökonomische Prinzipien zugrunde liegen, werden auch wirtschaftswissenschaftliche Aspekte berücksichtigt.