Die Haftung des Geschäftsführers der GmbH & Co. KG unter besonderer Berücksichtigung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
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Die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG obliegt gem. §§ 161 II, 114 HGB ausschliesslich der GmbH als Komplementär. Da die GmbH als juristische Person ihre Geschäftsführungspflichten nicht selbst ausüben kann, handelt sie durch ihren Geschäftsführer als Organ. Der Geschäftsführer der GmbH wird daher auch als mittelbarer Geschäftsführer der KG bezeichnet. Bei schuldhaft schlechter Geschäftsführung treten die Schäden in der Regel nicht bei der GmbH, sondern unmittelbar bei der GmbH & Co. KG ein. Zwar hat die GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG für Pflichtverletzungen ihres Geschäftsführers gem. § 280 I BGB i. V. m. § 31 BGB analog einzustehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch nützt der GmbH & Co. KG aber wenig, wenn die Komplementär-GmbH nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet ist. Zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH & Co. KG bestehen in der Regel keine vertraglichen Beziehungen, aus denen die Gesellschaft den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte. Die anhaltende Diskussion um eine Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG und insbesondere deren Grundlage rechtfertigt eine erneute Untersuchung durch die vorliegende Arbeit. Es wird daher der Frage nachgegangen, ob und aufgrund welcher Rechtsgrundlage eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH & Co. KG dogmatisch begründet werden kann. Dafür wird unter Auswertung der in der Literatur vertretenen Ansichten geprüft, ob eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers aus anderen Rechtsgrundlagen als dem Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hergeleitet werden kann. Im Anschluss daran wird untersucht, ob der zwischen GmbH und Geschäftsführer geschlossene Anstellungsvertrag und/oder das zwischen Geschäftsführer und GmbH bestehende organschaftliche Rechtsverhältnis einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der KG darstellen sowie, welche Einwendungen der Geschäftsführer Ansprüchen der KG aus diesen Rechtsinstituten entgegenhalten kann. Schliesslich werden die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers und seine möglichen Einwendungen hiergegen für den Fall untersucht, in dem der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag direkt mit der KG geschlossen hat.