Defizite des gesetzlichen Güterstandes
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Die Zugewinngemeinschaft ist keineswegs ein Güterstand dinglicher Teilhabe, auch wenn ihr Name gegenteiliges vermuten lässt. Sie ist vielmehr sehr starr, schematisch und im Einzelfall nur selten in der Lage, individuell sachgerechte Ergebnisse zu liefern. Mehr noch, sie fordert den potentiell Ausgleichsverpflichteten geradezu heraus, Vermögensmanipulationen vorzunehmen. Dessen werden sich viele Paare erst im Scheidungsfalle bewusst. Nach einem kurzen historischen Abriss und allgemeinen Ausführungen zur Zugewinngemeinschaft wird besonderes Augenmerk auf ihre Gefahren und Risiken im Abwicklungsstadium gelegt. Insbesondere werden die Probleme erörtert, welche sich bei der Ermittlung der Rechengrössen des Anfangs- und Endvermögens ergeben, wie beispielsweise der privilegierte Erwerb, das negative Anfangsvermögen oder die Hinzurechnungsfiktionen des § 1375 Abs. 2 BGB. Im Rahmen dessen wird auch untersucht, ob der Tatbestand des § 1374 Abs. 2 BGB analog auf weitere Erwerbstatbestände ohne Ehebezug erweitert werden kann. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den Konsequenzen und Gefahren, die aus dem Auseinanderfallen der Rechengrössen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und der eigentlichen Ausgleichsforderung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils resultieren. Schliesslich werden im letzten Teil die Möglichkeiten zur Sicherung der Zugewinnausgleichsforderung, zum effektiven Schutz eines potentiell Ausgleichsberechtigten vor Vermögensmanipulationen des Ausgleichsverpflichteten, beleuchtet. Genauer diskutiert wird die Frage, ob und in wie fern den Manipulationsmöglichkeiten, die § 1378 Abs. 2 BGB eröffnet, Einhalt geboten werden kann. Insbesondere auch die Frage, ob und in wie fern bereits die künftige Zugewinnausgleichsforderung einer Sicherung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugänglich ist.