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Hinzurechnungsbesteuerung in Europa

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Die Ertrags- und Vermögensteile der Körperschaften sind von den Ertragsund Vermögensteilen ihrer Anteilseigner zu trennen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten hat diese Trennung zur Folge, dass Einkünfte von Körperschaften, deren Sitz im Ausland liegt, vom Steuerzugriff des Ansässigkeitsstaats der Anteilseigner abgeschirmt sind. Um den dadurch bestehenden Anreiz der Einkunftsverlagerung zu schmälern, hat sich in einer stetig wachsenden Anzahl von Staaten unter dem Schlagwort „Controlled Foreign Company Legislation“ (im folgenden „CFC-Regelung“ oder „CFC-Gesetzgebung“) eine steuerliche Regelung durchgesetzt, mit der die Abschirmwirkung durchbrochen und die Einkünfte ausländischer Körperschaften in den Händen der (beherrschenden) inländischen Anteilseigner besteuert werden. Vorreiter der CFC-Gesetzgebung sind die Vereinigten Staaten von Amerika, die mit der sog. „Subpart F“-Gesetzgebung im Jahr 1962 die weltweit erste CFC-Regelung einführten. Zehn Jahre später folgte Deutschland dem amerikanischen Ansatz und führte seinerseits im Rahmen des Außensteuergesetzes eine CFC-Regelung ein – die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Im gleichen Jahr wurde auch in Kanada eine CFC- Regelung verabschiedet, die jedoch erst 1976 in Kraft trat.

Buchvariante

2004, paperback

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