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1.) Die Struktur des Verfahrens. Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen (§ 99 Abs 1), aber unter der Leitung des Staats- walts (§ 101 Abs 1). Kriminalpolizei und Staatsanwalt führen das - mittlungsverfahren, soweit möglich, einvernehmlich (§ 98 Abs 1), aber wenn ein Einvernehmen nicht zu erreichen ist, kann der Staa- anwalt seine Auffassung durch eine Anordnung (§ 102 Abs 1) dur- setzen. Anordnungen des Staatsanwalts muss die Kriminalpolizei befolgen (§ 99 Abs 1). Gegenstand einer Anordnung kann alles sein, was die Kriminalpolizei tun darf. Es gibt für die Kriminalpolizei k- ne Freiräume, die von der Kontrolle durch den Staatsanwalt aus- nommen wären. Das Gericht wird nur ausnahmsweise tätig, wenn es auf Antrag des Staatsanwalts zB kontradiktorische Vernehmungen dur- führen (§ 104 Abs 1) oder Zwangsmittel bewilligen oder beschließen soll (§ 105 Abs 1). Das neue Ermittlungsverfahren entspricht in- fern den in der Praxis üblichen polizeilichen Vorerhebungen. Von diesen polizeilichen Vorerhebungen unterscheidet sich das neue Ermittlungsverfahren in dreierlei Hinsicht: Der Beschuldigte hat in dem neuen Ermittlungsverfahren prozessuale Rechte; die Zwangsmittel sind ausgeweitet und wesentlich vermehrt worden; und der Beschuldigte kann wegen Verletzung prozessualer Re- te, er und sonst Betroffene können gegen die unberechtigte Anwendung von Zwangsmitteln Einspruch erheben, über den das Gericht entscheidet.
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Einführung in die neue Strafprozessordnung, Christian Bertel
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- 2005
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- (Paperback)
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