Sponsoring als Straftat
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Sponsoring ist „in“: Das ist kaum verwunderlich, wenn man bedenkt, dass von einer Sponsoringbeziehung nicht nur derjenige profitiert, der mit Geld- oder Sachleistungen gefördert wird, sondern auch der Sponsor, der durch die Werbung für seine Produkte oder sein Unternehmen einen Imagegewinn erzielt. Sponsoring ist zudem politisch erwünscht, weil es die strapazierten öffentlichen Kassen zumindest teilweise entlastet. Umso besorgniserregender ist, dass in den vergangenen Jahren Verhaltensweisen in den Blickwinkel der Staatsanwaltschaften geraten sind, die sich - in einem weiten Sinne - als Sponsoring bezeichnen lassen. So standen im Zuge des sog. Herzklappenskandals Ärzte am Pranger, die von Medizintechnik- und Pharmaunternehmen für ihre Kliniken Drittmittel in beachtlicher Höhe erhalten und diese Unternehmen im Gegenzug bei Produktbestellungen bevorzugt hatten. Der Autor nimmt diesen Fall des Pharmasponsorings zum Anlass, das Spannungsverhältnis zwischen dem politisch und wirtschaftlich erwünschten Sponsoring auf der einen Seite und den strafrechtlichen Bestechungsdelikten auf der anderen Seite einmal eingehend zu beleuchten. Das Ergebnis ist beruhigend: Nur dann, wenn das Sponsoringengagement vorgeschoben wird, um sponsoringfremde Ziele zu erreichen, kommt eine Strafbarkeit wegen eines Bestechungsdeliktes überhaupt in Betracht. Der Sponsoringvertrag als solcher und seine Durchführung sind hingegen (bestechungs-)strafrechtlich unbedenklich. Die Arbeit wurde von der Juristischen Gesellschaft Augsburg e. V. mit dem Dissertationspreis 2003/2004 ausgezeichnet.