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Das mehrheitsunfähige Parlament im Verfassungssystem des Grundgesetzes

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Verfügt die Bundesregierung über keine Bundestagsmehrheit, ist sie also eine Minderheitsregierung, so gerät das Regierungssystem des Grundgesetzes in eine Krise. Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung enthält das Grundgesetz zahlreiche Verbesserungen, die eine Parlamentskrise zwar nicht verhindern können, deren Eintritt aber zumindest erschweren. Kommt es aufgrund schwieriger politischer Rahmenbedingungen oder unvermuteter Ereignisse gleichwohl zur Krise, so gewährt das Grundgesetz einer Minderheitsregierung grundsätzlich ausreichende Mittel, um sich gegen einen mehrheitsunfähigen oder obstruierenden Bundestag durchsetzen zu können. Im Ergebnis haben die Verfassungsväter den Fall der Parlamentskrise ausreichend bedacht und eine vernünftige Lösung für diese Lage gefunden. Die Arbeit untersucht die in diesem Fall bestehende verfassungsrechtliche Lage, insbesondere die parlamentarische Kanzlerwahl nach Art. 63 GG, den Bestandsschutz des Art. 67 GG, die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG, den Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG, das Vetorecht nach Art. 113 GG, das Nothaushaltsrecht nach Art. 111 GG sowie das Zustimmungsrecht des Finanzministers nach Art. 112 GG.

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2005

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