Die Obergrenze arbeitsrechtlichen Schutzes
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Lange hat das Grundrecht der Vertragsfreiheit im Arbeitsvertragsrecht keine Rolle gespielt. Der sozialstaatliche Arbeitnehmerschutz schien jeden Eingriff zu rechtfertigen. Diese Betrachtungsweise lässt sich nicht länger aufrechterhalten, teils, weil mancher Arbeitnehmer des Schutzes schlicht nicht bedarf, teils, weil sich gutgemeinter Sozialschutz negativ auf Beschäftigung und Beschäftigte auswirken kann. – Dies ist zwar eine Binsenwahrheit, doch fehlt es an juristischen Konsequenzen. Ihre Ausarbeitung ist Ziel dieser Arbeit. Es werden die beiden Leitentscheidungen des BVerfG zur Vertragsfreiheit, die »Handelsvertreter«- und die »Bürgschaftsentscheidung«, untersucht. Ergebnis der Untersuchung ist, dass die Entscheidungen nicht nur Instrument zur Vertragskontrolle sind, sondern umgekehrt auch Vertragsfreiheit bei selbstbestimmten Vertragsbedingungen gewährleisten sowie zwingenden Sozialschutz auf die Abwehr unangemessener Benachteiligung beschränken. In diesem Rahmen kommt bei verfassungskonformer Fortbildung des einfachen Rechts bereits de lege lata eine Ausweitung der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltungsfreiheit in Betracht.