Richter über Leben und Tod?
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Der Autor befasst sich mit der Frage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Abbruchs von lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen bei entscheidungsunfähigen Patienten gemäß §1904 BGB analog. Anhand der Rechtsprechungspraxis der letzten zehn Jahre wird überprüft, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Patientenonomie am Lebensende (insbesondere das Selbstbestimmungsgrundrecht des Patienten aus Artikel 2 I i. V. m. Artikel 1 GG) eingehalten worden sind oder ob nicht vielmehr eine gesetzliche Regelung der Thematik erforderlich ist. Eine besondere Rolle spielen in diesem Zusammenhang das so genannte „Kemptener Urteil“ vom 13.9.1994 und der BGH-Beschluss vom 17.3.2003. Beide Entscheidungen werden eingehend analysiert und auch in Bezug auf die begleitende wissenschaftliche Diskussion hin besprochen. Ergänzt wird der Einblick in den Meinungsstand hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses durch eine vom Verfasser durchgeführte Umfrage unter 66 Vormundschaftsrichtern. Daniel Vollmert beschäftigt sich nicht nur mit der Frage, welche ärztlichen Maßnahmen jeder Patient abbrechen darf und ob er beispielsweise für eine Komasituation Vorsorge treffen kann (durch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung). Es wird außerdem geklärt, ob auch andere Personen (Angehörige, Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer, Richter) anstelle des Patienten über den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen entscheiden dürfen. Des Weiteren prüft der Verfasser, ob Angehörige, Ärzte, Pflegekräfte oder Heime durch Geltendmachung eigener verfassungsrechtlich geschützter Rechte (beispielsweise der Gewissensfreiheit aus Artikel 4 I 2. Var. GG) die Rechte des Patienten zu beschränken vermögen. In diesem Zusammenhang werden die Entscheidungen des OLG München vom 13.2.2003 und des Bundesverfassungsgerichts vom 2.8.2001 analysiert. Schließlich wird in Abrundung der Thematik das erst kürzlich in die Diskussion gelangte Stellvertretungsrecht naher Angehöriger in Gesundheitsangelegenheiten vorgestellt und aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch beleuchtet.