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Ordre-public-Kontrolle von Gerichtsstandsvereinbarungen

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Christoph Redmann geht zunächst von der Praxis deutscher Gerichte auf Basis der ZPO aus, eine Derogation (Abwahl) der deutschen internationalen Zuständigkeit dann für unwirksam zu erklären, wenn das prognostizierte Urteil des gewählten ausländischen Gerichts voraussichtlich gegen den deutschen ordre public verstoßen wird und deswegen in Deutschland nicht anerkannt wird. Nach einer Untersuchung der möglichen Normentypen und Voraussetzungen der Rechtsprechung für eine ordre public-Kontrolle wird diese Praxis kritisch hinterfragt. Unter anderem mit Blick auf den Zweck der generellen gesetzlichen Zulassung von Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Rechtsbeziehungen sowie unter Berücksichtigung des Verhältnisses von internationalem Kollisionsrecht (IPR) und internationalem Verfahrensrecht (IZVR) wird die Kontrolle abgelehnt. Wegen des im europäischen Rechtsverkehr geltenden Vorrangs der Gerichstsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO) bzw. der Gerichstsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ und LugÜ) vor der ZPO widmet sich der Autor anschließend der gleichen Problemlage für Derogationen, die den genannten internationalen Regeln unterliegen. Unter systematischen wie teleologischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ ist festzustellen, dass jeder der drei Normkomplexe in seinem Anwendungsbereich keine ordre public-Kontrolle von Gerichtsstandsvereinbarungen zulässt. Schließlich untersucht Redmann rechtsvergleichend für ausgewählte europäische Rechtsordnungen deren Rechtslage und -praxis in Bezug auf eine ordre public-Kontrolle unter Geltung des onomen nationalen Prozessrechts sowie der EuGVO / des EuGVÜ.

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2005

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