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Der Begriff des "Handeltreibens" im Betäubungsmittelgesetz

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Nach der Rechtsprechung des BGH ist «Handeltreiben» jedes beliebige Verhalten, wenn es nur eigennützig ist und auf den Umsatz von Betäubungsmitteln abzielt. Diese extensive Auslegung verwischt nicht nur die Strafbarkeitsgrenze und die Unterschiede zwischen den Beteiligungsformen, sie führt auch zum Regelbild der «Einheitstäterschaft». Ausnahmen hiervon sind bloße Ergebniskorrekturen einer Rechtspraxis, die den Versuch (§ 29 Abs. 2 BtMG) nicht zulässt. Das ist nicht hinnehmbar. Der Verfasser stellt zunächst die Entwicklung des Begriffs, die Rechtsgüter sowie die kriminalpolitischen und dogmatischen Aspekte dar. Die Rechtsprechung zur Strafbarkeitsgrenze und zu den Beteiligungsformen wird kritisch gewürdigt und die bestehenden Widersprüche werden aufgezeigt. Schließlich entwickelt der Verfasser unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung und Literatur einen Definitionsvorschlag für das «Handeltreiben», der rechtsstaatlichen Maßstäben genügt.

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2005

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