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Der Sanktionsgedanke im bürgerlichen Recht

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Die Arbeit befaßt sich mit der Anwendung des Sanktionsprinzips im deutschen Bürgerlichen Recht und widerlegt die noch immer vorherrschende Auffassung, daß die Sanktion im Zivilrecht nicht eigenständiger Zweck, sondern lediglich Nebenzweck neben einem alles beherrschenden Kompensationsprinzip sein könne. Das Sanktionsprinzip war von Beginn an im BGB angelegt. Die Rechtsprechung nutzt es daher auch schon seit geraumer Zeit, vor allem im Rahmen des Schmerzensgeldes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - ohne es jedoch immer als solches zu benennen. Oft wurde die erstrebte Sanktionswirkung mittels Billigkeitsargumenten verschleiert, worunter in starkem Maße die Wertungsoffenheit litt. In jüngster Zeit bekennt sich die Rechtsprechung aber zunehmend zu angestrebten Sanktionszwecken. Auch der Gesetzgeber hat das Sanktionsprinzip als wirksames Steuerungsinstrument im Zivilrecht erkannt und nutzt es entsprechend. So dienen die §§ 611a, 241a und 661a BGB vor allem der Verhaltenssteuerung und wurden eigens zu diesem Zweck in das BGB eingefügt. Der Gesetzgeber scheut sich dabei nicht, die pönale Wirkung und die damit beabsichtigte Steuerung offen einräumen. Mit pönal ausgerichteten zivilrechtlichen Maßnahmen werden grundsätzlich zwei Ziele verfolgt: Zum einen die Genugtuung und Sühne (hauptsächlich beim Schmerzensgeld); zum anderen und überwiegend die Verhaltenssteuerung durch Präventionswirkung. Fünf Ausformungen des Sanktionsprinzips sind dabei im Bürgerlichen Recht zu erkennen: Privatrechtliche Sanktionssysteme, Ersatzzahlungen als Sanktion, Anspruchs- und Rechtsverlust als Sanktion, Anspruchsbegründung als Sanktion sowie der Einsatz beweisrechtlicher Mittel zu Sanktionszwecken.

Buchvariante

2005, paperback

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