Hessische Bauordnung
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Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274, wurde seit Ihrem In-Kraft-Treten viermal geändert. Das genehmigungsfreie Bauen bis zur Hochhausgrenze im beplanten Bereich (§ 56 HBO) und die Verlagerung der gesamten technischen Prüfung auf privat handelnde Nachweisberechtigte und Sachverständige (§ 59) stehen unverändert für die neu zwischen Staat, Bauherrschaft und den sonst am Bau Beteiligten gewichtete Verantwortung. Die ursprünglich bis Ende September 2005 befristete Wahlmöglichkeit (§ 78 Abs. 10 HBO), mit der bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung ein Genehmigungsverfahren und bei Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine vollständige Prüfung gefordert werden kann, wurde deshalb bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.