Das "Leobschützer Rechtsbuch"
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Leobschütz (poln. Głubczyce, tschech. Hlubčice) ist heute eine recht unbedeutende Kleinstadt an der polnisch-tschechischen Grenze. Im Mittelalter aber war sie eine der größten Städte des nordmährisch-oberschlesischen Raums. Besondere Bedeutung erlangte die Stadt durch ein ihr eigentümliches Stadtrecht, das bereits im 13. Jahrhundert an zahlreiche kleinere Orte im ländlichen Bereich weitergegeben wurde, wodurch Leobschütz bis in die Frühe Neuzeit hinein Rechtsvorort (Oberhof) einer eigenen Stadtrechtsfamilie wurde. Neben dem Magdeburger Recht und dem Halle-Neumarkter Recht ist das Leobschützer Recht, dessen Alter und Herkunft allerdings weiterhin im Dunkeln liegen, somit das dritte eigenständige Recht in dieser Region. Neben dieses Leobschützer Willkürrecht treten zwei Urkunden (eine umfangreiche Privilegienbestätigung, die sog. Handfeste, durch König Přemysl Otakar II. von Böhmen vom 1. September 1275 und eine Waldschenkungsurkunde desselben Herrschers vom 7. April 1265) sowie eine Version des Meißner Rechts. Diese Texte wurden in einer prachtvoll gestalteten Pergamenthandschrift versammelt, deren Beendigung im Jahr 1421 einen Meilenstein der schlesischen Buchproduktion darstellt. Die Handschrift wurde im Auftrag des Leobschützer Rates von dem Krakauer Stuhlschreiber Nicolaus Brevis sorgfältig geschrieben und von dem vermutlich Breslauer Illuminator Johannes von Zittau reich illustriert. Sie ist dadurch auch ein Beispiel für ein wertvoll gestaltetes Rechtsbuch als Ausdruck stadtbürgerlicher Emanzipation. Die vorliegende Ausgabe bietet nicht nur eine kritische Edition des gesamten ‘Leobschützer Rechtsbuches’ nebst Einführungen in die Texte und deren Überlieferung, sondern in einem reichen Tafelteil alle Miniaturen der Handschrift. Außerdem wird in einem eigenen Teilprojekt der Versuch des Danziger Künstlers und Fotografen Krzysztof Izdebski dokumentiert, aus Schwarzweißaufnahmen den Farbwert verlorener Bildseiten zu rekomponieren. Dieses Verfahren konnte am Original überprüft und die Ergebnisse beurteilt werden (S. 74-84).