Die Rationalisierung des Rechts
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Die Rechtssoziologie Max Webers hat, obwohl der Klassiker der deutschen Soziologie auch stets als einer der Gründerväter der Rechtssoziologie genannt wird, im Vergleich zur sonst uferlosen Sekundärliteratur zu Max Weber bislang sowohl bei Juristen als auch bei Soziologen kaum Beachtung gefunden. Grund hierfür mag sein, daß seine Rechtssoziologie nicht nur stilistisch ausgesprochen schwierig geschrieben ist, sondern auch auf Grund ihrer Inhaltsfülle oftmals mehr als ungeordneter rechtshistorischer Gedankenfundus mit Ausführungen über das chinesische, islamische, römische bis hin zum „modernen“ deutschen und angloamerikanischen Recht und nicht als um Systematik bemühte soziologische Theorie erscheint. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, darzustellen, welche Bestandteile aus der Masse des rechtshistorischen und rechtssoziologischen Materials in Max Webers Hauptwerk „Wirtschaft und Gesellschaft“ die zentralen Themen der Rechtssoziologie bilden (Rechtsbegriff, Legitimitätsglaube, Rationalisierungsthese) und daß zwischen den einzelnen Themen eine durchgängige gedankliche Verbindung besteht, nämlich die Verhaftung Webers in der positivistischen Begriffsjurisprudenz des ausgehenden 19. Jahrhunderts.