Zur Frage der Verjährung von Stammkapitalforderungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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In Deutschland werden jährlich ca. 70000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung neu errichtet. Fast 50000 GmbHs werden jährlich vollständig aufgegeben, ca. ein Drittel davon im Wege eines Insolvenzverfahrens. Diese Zahlen legen die Vermutung nahe, dass ein nicht unerheblicher Teil der Gesellschaften mit beschränkter Haftung an chronischer Finanzknappheit leidet, was unter anderem auf die mangelnde Aufbringung von Stammkapital zurück zu führen ist. Die Gesellschafter müssen das gezeichnete Stammkapital bei Gründung der Gesellschaft lediglich zum Teil aufbringen und befinden sich später in einem Konflikt zwischen ihren eigenen finanziellen Interessen und den finanziellen Interessen der Gesellschaft. Das vorliegende Werk beschäftigt sich, in einer deutschfranzösischen Rechtsvergleichung, mit der Problematik der Nichtaufbringung des Reststammkapitals aufgrund eingetretener Verjährung und kommt zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche der Gesellschaft auf Einzahlung des Stammkapitals nicht verjähren sollten.