Mankohaftung und Beweislastverteilung
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Mit der Einstandspflicht für den Verlust anvertrauter Gegenstände weist die Mankohaftung Besonderheiten auf, welche das BAG in einer eigenen Fallgruppe berücksichtigt. Diese Arbeit analysiert die bislang angenommene Unterteilung in Haftung wegen positiver Vertragsverletzung und Unmöglichkeit, wobei sie die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf die Mankohaftung untersucht. Vor allem beeinflussen die §§ 280 Abs. 1 Satz 2 und 619a BGB die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Mankohaftungsfall. Für die hiermit unmittelbar verknüpfte streitige Einordnung rechtshindernder Normmerkmale in die Grundregel der Beweislastverteilung schlägt diese Arbeit ein Modell vor. Materiellrechtlich kann zwar unverändert Unmöglichkeitshaftung angenommen werden, wobei eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast für Kausalität und Verschulden auf den Arbeitnehmer aber nur in bestimmten Konstellationen in Betracht kommt, die lediglich teilweise mit den bisherigen Kriterien des BAG übereinstimmen.