Das Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt vom Vertrag
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Tritt ein Vertragspartner vom Vertrag zurück, so entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Dieses Rückgewährschuldverhältnis soll die vermögensrechtliche Lage, so wie sie vor dem Vertragsschluss bestand, wieder herstellen. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm übergebene Kaufsache zurückzugeben. Den Verkäufer trifft die Verpflichtung, den an ihn gezahlten Kaufpreis an den Käufer zurückzugeben. Selten wird der Käufer aber in der Lage sein, die Kaufsache so herauszugeben, wie er sie vom Verkäufer erhalten hat. Problematisch wird es daher dann, wenn der Käufer die Kaufsache etwa verbraucht, umgestaltet oder gar völlig zerstört hat. Wie dieses Spannungsverhältnis zwischen den Interessen von Käufer und Verkäufer zu lösen ist, wird im BGB auch seit der grossen Schuldrechtsreform im Jahre 2002 in den §§ 346 ff. gelöst. Massgeblicher Beweggrund der Reform des Rücktrittsrechts bestand in der Erkenntnis, dass für Theorie und Praxis ein kaum noch zu durchdringendes Dickicht von Streitfragen und Thesen entstanden war. Das Recht sollte durch Vereinheitlichung und Vereinfachung, Erhöhung von Transparenz und Rechtssicherheit modernisiert werden. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, ob die Intentionen des Reformgesetzgebers erfüllt werden konnten. Darüber hinaus werden die neueren Gesetzesinterpretationen der Lehre erörtert und unter methodischen Gesichtspunkten untersucht und analysiert.