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Die Vollstreckung in offene Kreditlinien

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Gegenstand dieses Buchs ist die Frage, ob im Wege der Forderungspfändung auf eine dem Vollstreckungsschuldner von seinem Drittschuldner - einem Kreditinstitut - eingeräumte Kreditlinie zugegriffen werden kann. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit jeher stark umstritten. Nachdem höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik lange Zeit fehlte, hat nunmehr der IX. Zivilsenat des BGH in seinen Urteilen vom 29.03.2001 (IX ZR 34/00), vom 22.01.2004 (IX ZR 39/03) und vom 17.02.2004 (IX ZR 318/01) zu diesem Problemkreis Stellung genommen. Zu einer nennenswerten Beruhigung der Diskussion kam es dadurch jedoch nicht, denn auch nach diesen Urteilen wird - teilweise heftig - bestritten, dass die Lösung des BGH in ihren Auswirkungen den Interessen der Beteiligten gerecht wird. Die primäre Zielsetzung des Autors ist es, eine Lösung zu erarbeiten, die sowohl in ihrer juristisch-dogmatischen Konstruktion überzeugt als auch in ihren praktischen Auswirkungen. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Auseinadersetzung mit der Frage, wie sich die Lösung des BGH in das Gesamtsystem des Zwangsvollstreckungsrechts einfügt. Dabei werden zwangsvollstreckungsrechtliche, bürgerlich- rechtliche, bankvertragsrechtliche, insolvenzrechtliche bis hin zu verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und Wertungen herangezogen. Ein weiterer zentraler Punkt des Werkes ist die mit der Pfändung der offenen Kreditlinie eng verwandte Fragestellung, ob Auszahlungsansprüche aus so genannten Überziehungskrediten - also wenn gerade keine Kreditlinie zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner vereinbart ist - pfändbar sind. Dabei sind der dogmatischen Konstruktion des Überziehungskredits und den Voraussetzungen der Pfändbarkeit von zukünftigen Forderungen besondere Beachtung zu schenken. Ein drittes zentrales Problemfeld sind die Reaktionsmöglichkeiten der als Drittschuldner involvierten Kreditinstitute auf die Pfändung der offenen Kreditlinie des Vollstreckungsschuldners, denn ihnen wird in der Regel sehr daran gelegen sein, nach einer erfolgten Pfändung nichts mehr auszahlen zu müssen.

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2006

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