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Am 1. Januar 1987 trat die geänderte Fassung des BNatSchG in Kraft, die erstmals strafrechtliche Ahndungen für Verstöße gegen den Artenschutz vorsah. § 66 Abs. 4 BNatSchG stellt nun auch fahrlässige Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen unter Strafrechtsschutz. Derzeit wird § 66 IV BNatSchG überwiegend als Kombination aus Vorsatz und Fahrlässigkeit verstanden und in der Praxis so angewendet. Diese Rechtspraxis war bis 1996 nicht selbstverständlich, da zuvor angenommen wurde, die Norm sei nur als Fahrlässigkeitstatbestand zu interpretieren. Eine Entscheidung des BGH im Jahr 1996 stellte dann klar, dass § 66 IV BNatSchG als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination zu betrachten ist. Diese Auffassung wurde weitgehend kritiklos in der Literatur übernommen. Eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage, warum § 66 IV BNatSchG trotz gegenteiliger Wortlautinterpretation als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gelten sollte, steht jedoch noch aus. Die Arbeit zielt darauf ab, die Zulässigkeit dieser Gesetzesinterpretation in Bezug auf Wortlaut, Systematik und Zweck von § 66 Abs. 4 BNatSchG zu klären. Diese Problematik ist für die Strafverfolgungspraxis von erheblicher Bedeutung, da der Nachweis der Kenntnis des Täters über den besonderen Schutz der jeweiligen Art selten gelingt. In der Praxis wird § 66 Abs. 4 BNatSchG seit 1996 kaum angewendet, und fahrlässige Verstöße werden überwiegend im Ordnungswidrigkeitenrecht verfolgt,
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Illegaler Artenhandel nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Jana Schumacher
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- Erscheinungsdatum
- 2006
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