Die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der stationären Versorgung
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Qualitätssicherung wurde und wird seit jeher in Krankenhäusern betrieben. Dies folgt bereits aus der Zusammenarbeit von verschiedenen ärztlichen Fachrichtungen wie den operativen Fächern, den internistischen Fächern, der Radiologie, der Pathologie, der Labormedizin usw., der Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufe (Ärzte, Pflege- und Funktionsdienst, Medizintechnik etc.) und der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung. Allerdings findet sich erst, ausgehend von den Vereinigten Staaten von Amerika, der Ansatz, Qualitätssicherung systematisch und umfassend zu betreiben. In Deutschland wird erstmals mit dem Gesundheitsreformgesetz 1989 die gesetzliche Verpflichtung für niedergelassene Ärzte verankert, sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Mittlerweile wurde ein umfassendes Regelungswerk geschaffen, welches erhebliche Auswirkungen auch für Krankenhäuser hat. Von erheblicher Bedeutung sind dabei die Einrichtungen der Selbstverwaltung, die mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraut sind. Ursprünglich waren ein Bundeskuratorium, ein Ausschuss Krankenhaus und für die Koordination der verschiedenen Leistungsbereiche (ambulante und stationäre Versorgung) ein Koordinationsausschuss zuständig. Diese Einrichtungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abgelöst, der in wechselnder Besetzung, abhängig davon, welcher Leistungsbereich betroffen ist, Maßnahmen der Qualitätssicherung beschließt. Diese Maßnahmen greifen in das Leistungsgeschehen im Krankenhaus ein und können von erheblicher finanzieller Bedeutung sein. Die Legitimation dieser Einrichtungen ist zweifelhaft. Sie erlassen normative Regelungen nicht nur für Krankenhäuser, die diesen Einrichtungen über ihre Landeskrankenhausverbände angehören, sondern auch für Krankenhäuser, die kein Mitglied eines Krankenhausverbandes sind. Hinzu kommt, dass auch private Verbände, wie der Verband der Privatkrankenanstalten in Deutschland, an der Rechtsetzung teilnehmen. Die Rechtsetzung Dritter, auch in der Form der Beleihung, begegnet jedoch großen Bedenken. Die von den Einrichtungen der Selbstverwaltung beschlossenen Maßnahmen der Qualitätssicherung bestimmen zusehends das Leistungsgeschehen im Krankenhaus. Fraglich ist deshalb, ob und welche Auswirkungen sie auf die zivilrechtliche Haftung des Krankenhauses sowie des im Krankenhaus beschäftigten medizinischen Personals haben. Untersucht hierbei wird, ob die Einführung bzw. die Nichteinführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zu Beweiserleichterungen führen oder welche Bedeutung dies für die Bestimmung des Behandlungsstandards hat.
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Die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der stationären Versorgung, Joachim Hellemann
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2006
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- Titel
- Die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der stationären Versorgung
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Joachim Hellemann
- Verlag
- dissertation.de
- Erscheinungsdatum
- 2006
- ISBN10
- 3866240902
- ISBN13
- 9783866240902
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Qualitätssicherung wurde und wird seit jeher in Krankenhäusern betrieben. Dies folgt bereits aus der Zusammenarbeit von verschiedenen ärztlichen Fachrichtungen wie den operativen Fächern, den internistischen Fächern, der Radiologie, der Pathologie, der Labormedizin usw., der Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufe (Ärzte, Pflege- und Funktionsdienst, Medizintechnik etc.) und der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung. Allerdings findet sich erst, ausgehend von den Vereinigten Staaten von Amerika, der Ansatz, Qualitätssicherung systematisch und umfassend zu betreiben. In Deutschland wird erstmals mit dem Gesundheitsreformgesetz 1989 die gesetzliche Verpflichtung für niedergelassene Ärzte verankert, sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Mittlerweile wurde ein umfassendes Regelungswerk geschaffen, welches erhebliche Auswirkungen auch für Krankenhäuser hat. Von erheblicher Bedeutung sind dabei die Einrichtungen der Selbstverwaltung, die mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraut sind. Ursprünglich waren ein Bundeskuratorium, ein Ausschuss Krankenhaus und für die Koordination der verschiedenen Leistungsbereiche (ambulante und stationäre Versorgung) ein Koordinationsausschuss zuständig. Diese Einrichtungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abgelöst, der in wechselnder Besetzung, abhängig davon, welcher Leistungsbereich betroffen ist, Maßnahmen der Qualitätssicherung beschließt. Diese Maßnahmen greifen in das Leistungsgeschehen im Krankenhaus ein und können von erheblicher finanzieller Bedeutung sein. Die Legitimation dieser Einrichtungen ist zweifelhaft. Sie erlassen normative Regelungen nicht nur für Krankenhäuser, die diesen Einrichtungen über ihre Landeskrankenhausverbände angehören, sondern auch für Krankenhäuser, die kein Mitglied eines Krankenhausverbandes sind. Hinzu kommt, dass auch private Verbände, wie der Verband der Privatkrankenanstalten in Deutschland, an der Rechtsetzung teilnehmen. Die Rechtsetzung Dritter, auch in der Form der Beleihung, begegnet jedoch großen Bedenken. Die von den Einrichtungen der Selbstverwaltung beschlossenen Maßnahmen der Qualitätssicherung bestimmen zusehends das Leistungsgeschehen im Krankenhaus. Fraglich ist deshalb, ob und welche Auswirkungen sie auf die zivilrechtliche Haftung des Krankenhauses sowie des im Krankenhaus beschäftigten medizinischen Personals haben. Untersucht hierbei wird, ob die Einführung bzw. die Nichteinführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zu Beweiserleichterungen führen oder welche Bedeutung dies für die Bestimmung des Behandlungsstandards hat.