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Mit der Einführung eines Verwaltungsregulierungsrechts seit den 1990er Jahren stiegen die Vorzugslasten erheblich. Die Voraussetzungen für Verwaltungsgebühren und Beiträge wurden oft zugunsten der Finanzierung der Aufsichtsbehörden durch die beaufsichtigten Unternehmen vernachlässigt. Ein bedeutendes Beispiel ist die Lizenzgebührenerhebung im Telekommunikationsrecht, die die Verwaltungskosten und die Kontrolle der Lizenzpflichten für 30 Jahre im Voraus abdeckte (BVerwGE 115, 125 – TKLGebV 1997). Die Rechtfertigung von Verwaltungsgebühren und Beiträgen unterscheidet zwischen individuell zurechenbaren Amtshandlungen und potenziellen Sonderleistungen. Bei der Abgabenerhebung ist zwischen allgemeinen Wirtschaftsaufsichtsmaßnahmen und Informationsbefugnissen zu differenzieren. Die Höhe der Verwaltungsabgaben wird durch das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip begrenzt. Der wichtigste Anwendungsbereich der Aufsichtsgebühren ist seit dem TKG 1996 das Telekommunikationsrecht. Die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit der aufgrund des TKG 1996 erlassenen Gebührenverordnungen sowie der Regelungen des TKG 2004 und der FSBeitrV 2005 werden schwerpunktmäßig untersucht. Eine vergleichende Analyse der Erhebung von Verwaltungsabgaben in anderen Aufsichtsbereichen wie Postrecht, Energiewirtschaftsrecht, Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht und Kartellrecht folgt.
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Die Erhebung von Vorzugslasten durch die Wirtschaftsaufsichts- und Regulierungsbehörden, Fabian Heyle
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- 2006
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