Eigenständiges Sachenrecht?
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Das Schuldrecht nimmt europäische Züge an, während das Sachenrecht bislang noch unangetastet blieb. Allerdings wird eine Europäisierung des Sachenrechts nicht aufzuhalten sein. Das 3. Buch des BGB wird als eigenständige Rechtsmaterie angesehen, soll aber gegenüber dem Schuldrecht nicht zuletzt durch seine Prinzipien abzugrenzen sein. Der historische Gesetzgeber stellte das 'dingliche Recht' als rechtsdogmatische Säule eines eigenständigen Sachenrechts in den Vordergrund. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch Mischformen zwischen dinglichem und obligatorischem Recht eingebürgert, so dass sich die Frage stellt, wie dies auf das Dogma eines eigenständigen Sachenrechts zurückstrahlt. Jens Thomas Füller zeichnet die Rechtsentwicklung zu den einzelnen Sachenrechtsprinzipien kritisch nach. Dabei prüft er, ob und in welchem Umfang die einzelnen Prinzipien durchgehalten werden. Besondere Aufmerksamkeit widmet er konstruktiven Fragen und dem historischen Hintergrund der Vorschriften. Sein Hauptkritikpunkte gelten der gesetzesfernen Teleologie einerseits und einer begrifflich fixierten Konstruktionsjurisprudenz andererseits. Schließlich zeigt der Autor, wie die herkömmlicherweise dem 'eigenständigen Sachenrecht' zugeordneten Normen in ein allgemeines Vermögensrecht integriert werden könnten. Er stellt ein Modell vor, das europatauglicher sein könnte als die zu detaillierte Konstruktion des BGB.