Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht
Autoren
Mehr zum Buch
Die Prüfungsvoraussetzungen in einigen Bundesländern haben sich geändert. Die bisher noch in den Bundesländern Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vorhandene Hausarbeit ist nunmehr ersatzlos entfallen. Aus diesem Grund wurde im vorderen ersten Teil des Buches (Die Examensanforderungen im öffentlichen Recht) der § 2 des Buches nunmehr ganz auf den Aktenvortrag (Bundesland Hessen) bzw. Kurzvortrag (übrige Bundesländer außer Bayern) abgestellt. Der Autor gibt dort Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung des Kurzvortrags/Aktenvortrags. Ferner hat er in § 3 seine Ausführungen zum Gutachten als Teil der öffentlich-rechtlichen Klausur vertieft. In § 12 wurden die Ausführungen zu den Zustellungsarten nach dem Verwaltungszustellungsgesetz vertieft, in § 13 die Zuständigkeitsfragen als Teil der Prüfung nach § 40 I VwGO sowie die Ausführungen zur Klageänderung. Der Abschnitt zu den Klagen auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Erstattung (§ 25) wurde an vielen Stellen ergänzt und geändert. Neu aufgenommen hat der Autor in § 30 einen Abschnitt zur Inzidentkontrolle von (förmlichen) Gesetzen, in dem er sich vor allem mit den materiellen Fehlern bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie mit der Normsetzungsbefugnis des Gesetz- und Verordnungsgebers befaßt. Ein weiterer Abschnitt gilt der Rechtmäßigkeitsprüfung von Satzungen und Verwaltungsvorschriften. Vertieft wurden schließlich die Ausführungen zum Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen eines VA, zur Konkurrentenklage und zum Widerruf bei Subventionsbescheiden. Aus Rezensionen der Vorauflage: „. ein ausgereiftes Werk geworden, das uneingeschränkt empfohlen werden kann“ (Rechtsreferendar-Info 3/96 zur 3. Auflage) „Jedem Referendar kann empfohlen werden, die Hilfen zu nutzen, die dieses Buch bietet.“ (Prof. Dr. W. Berg, JuS 5/98 zur 4. Auflage) Für Rechtsreferendare, daneben auch Referendarausbilder im Öffentlichen Recht, sowie alle Juristen, die sich aus beruflichen Gründen (wieder) neu in das Verwaltungsprozeßrecht einarbeiten müssen