Die CFC-Legislation (Hinzurechnungsbesteuerung) im Spannungsfeld zwischen europäischer Kapitalverkehrsfreiheit und weltweiter Kapitalliberalisierung (WTO)
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Seitens der großen Industriestaaten wird eine CFC-Legislation gefordert, um im internationalen Steuerwettbewerb zu bestehen. In der vorgelegten Arbeit wird die Zulässigkeit einer generellen CFC-Legislation als Ausgleichsmaßnahme bei einem unfair geführten Steuerwettbewerb geprüft. Der Autor stellt in einem ersten Teil die CFC-Legislation als unilaterale Gegenmaßnahme in einen Kontext mit dem internationalen Steuerwettbewerb. Die Prüfung der Zulässigkeit einer CFC-Legislation umfasst - die im zweiten Kapitel diskutierte - europäische Kapitalverkehrsfreiheit. Einen Schwerpunkt bildet die Frage nach den Grenzen der Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten. Darüber hinaus unterliegt die nationale Steuerhoheit aufgrund der Verpflichtungen, die aus der Mitgliedschaft in der WTO erwachsen, Grenzen. Im dritten Teil der Arbeit wird die Vereinbarkeit der CFC-Legislation mit den Anforderungen der WTO geprüft. Den zweiten Schwerpunkt bilden die Grenzen der Steuerordnung der WTO für direkte Steuern. Ein wesentliches Ergebnis der Untersuchung ist, dass bei der Gewährleistung der Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten zwischen (grundsätzlich unzulässigen) gesetzgeberischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und einem gemeinsamen Handeln der Europäischen Gemeinschaft zu unterscheiden ist. Eine Verordnung auf Basis des Art. 57 Abs. 2 EGV, welche die Mitgliedstaaten zur Einführung einer CFC-Legislation ermächtigt, könnte den Zielkonflikt, der sich aus der wünschenswerten Einheitlichkeit eines gemeinsamen Kapitalmarktes und der Steuersouveränität der Mitgliedstaaten ergibt, lösen. Ferner kann der „black list“-Ansatz für die CFC-Legislation gegen das GATS verstoßen. Mitgliedstaaten der WTO können sich zur Abwehr der CFC-Legislation auf die Meistbegünstigungsklausel des GATS berufen. Ausgezeichnet mit dem Förderpreis der „Nürnberger Steuergespräche e. V.“ 2005.