Übertragung von Aufgaben des Betriebsrats auf Arbeitsgruppen gemäss § 28a BetrVG
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Die Arbeit behandelt die im Rahmen der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes neu in das Gesetz aufgenommene Vorschrift des § 28a BetrVG. Die Neuregelung kodifiziert erstmals die Möglichkeit des Betriebsrats zur Übertragung eigener Aufgaben auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Nach einer Darstellung der arbeitswissenschaftlichen und empirischen Grundlagen der Partizipation von Arbeitnehmergruppen sowie der Entstehungsgeschichte, des Zwecks und des Anwendungsbereichs der Norm werden im Hauptteil der Arbeit Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Aufgabenübertragung umfassend betrachtet. Auf dieser Grundlage liefert die Untersuchung wichtige Erkenntnisse zum Hintergrund und zur praxisgerechten Auslegung und Anwendung des § 28a BetrVG.
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Übertragung von Aufgaben des Betriebsrats auf Arbeitsgruppen gemäss § 28a BetrVG, Klaus Linde
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2006
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- Titel
- Übertragung von Aufgaben des Betriebsrats auf Arbeitsgruppen gemäss § 28a BetrVG
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Klaus Linde
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 2006
- Einband
- Paperback
- ISBN10
- 363154734X
- ISBN13
- 9783631547342
- Reihe
- Schriften zum deutschen und europäischen Arbeits- und Sozialrecht
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die Arbeit behandelt die im Rahmen der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes neu in das Gesetz aufgenommene Vorschrift des § 28a BetrVG. Die Neuregelung kodifiziert erstmals die Möglichkeit des Betriebsrats zur Übertragung eigener Aufgaben auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Nach einer Darstellung der arbeitswissenschaftlichen und empirischen Grundlagen der Partizipation von Arbeitnehmergruppen sowie der Entstehungsgeschichte, des Zwecks und des Anwendungsbereichs der Norm werden im Hauptteil der Arbeit Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Aufgabenübertragung umfassend betrachtet. Auf dieser Grundlage liefert die Untersuchung wichtige Erkenntnisse zum Hintergrund und zur praxisgerechten Auslegung und Anwendung des § 28a BetrVG.