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Die Wirkung von Kommissionsentscheidungen im deutschen Kartellzivilprozess

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Europäisches Kartellrecht wird zum einen im öffentlichen Interesse durch die Kartellbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission durchgesetzt. Zum anderen können sich aber auch Private auf die Kartellrechtsnormen des EG-Vertrages berufen. Diese zweifache Möglichkeit der Kartellrechtsdurchsetzung erzeugt Spannungen, beschwört sie doch die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsanwendung herauf. Diese Problematik ist so alt wie das europäische Kartellrecht selbst, sie muss aber angesichts der grundlegenden Neuerung des verfahrensrechtlichen Teils des europäischen Kartellrechts durch die Verordnung 1/2003 neuen Lösungen zugeführt werden. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 1/2003 sowie der hieran anknüpfende § 33 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen scheinen zu besagen, dass sich die Kartellrechtsanwendung durch die deutschen Zivilgerichte derjenigen der Kommission in Gestalt einer Bindungswirkung von Kommissionsentscheidungen unterzuordnen hat. Anliegen des Buches ist, diese These zu widerlegen und ein Modell aufzuzeigen, dass einerseits den deutschen Zivilgerichten ihre originäre Rechtsanwendungsbefugnis belässt und andererseits zu einer praxisgerechten Handhabung führt.

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2006

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