Moderne Kommunikationsmittel im Zivilrecht
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Die Basisfrage in diesem Buch ist, ob die Erstellung eines eigenhändigen Testamentes in elektronischer Form möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird die Schriftformreform mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetzt aufgegriffen. Es wird anhand der Definition des Urkundenbegriffes im Zivilrecht untersucht, inwieweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde im Sinne von § 126 I BGB darstellen kann. Dabei wird insbesondere die Beweiseignung elektronischer Dokumente als ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium herangezogen. Elektronische Dokumente lassen sich dabei in ungeschützte, geschützte und gesicherte elektronische Dokumente zusammenfassen. Nur die gesicherten elektronischen Dokumente erfüllen die Anforderungen in Bezug auf die Beweiseignung, so dass nur diese eine Urkunde im Sinne des Zivilrechts sind. Ein weiterer Schwerpunkt ist die kritische Auseinandersetzung mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz. Die Einführung der Textform wird als überflüssige und teilweise nicht sachgerechte Formvorschrift gesehen. Zudem ist der Reform nicht in vollem Umfang zuzustimmen, da die enthaltenen Ausschlüsse der elektronischen Form z. B. bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Abgabe einer Bürgschaftserklärung oder eines Schuldanerkenntnisses einer Nachprüfung nicht standhalten. Die Schriftformreform ist zudem nicht vollständig umgesetzt worden, da die elektronische Beglaubigung und elektronische Beurkundung nicht mit umfasst sind. Schließlich fehlt der Schriftformreform gänzlich ein Eingehen auf die qualifizierte Formvorschrift für die Erstellung eines eigenhändigen Testamentes. Es zeigt sich, dass ein eigenhändiges Testament, das eine eigenhändige Herstellung und eigenhändige Unterschrift erfordert, auch in Form eines elektronischen Dokumentes unter bestimmten Voraussetzungen rechtswirksam errichtet werden kann. Damit schließt sich mit der Beantwortung der ursprünglichen Frage der Kreis.