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Die handelsrechtliche Personenfirma in der Insolvenz

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Die handelsrechtliche Firma stellt gerade bei Traditionsunternehmen häufig den wertvollsten Teil der Insolvenzmasse dar. Die Frage, ob dieser Wert im Insolvenzverfahren zugunsten der Gläubiger durch Veräußerung des Unternehmens einschließlich der Firma realisiert werden darf, ist daher von großer praktischer Relevanz. Handelt es sich um eine aus dem Namen des Kaufmanns oder eines Gesellschafters gebildete Firma (Personenfirma), so spricht gegen die Verwertung in der Insolvenz die Überlegung, dass dadurch wegen des Prinzips der Firmenunterscheidbarkeit der namensgebenden Person die Möglichkeit genommen wird, unter ihrem Namen eine neue wirtschaftliche Tätigkeit zu beginnen. Deshalb wurde bis zum Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes überwiegend angenommen, dass die namensrechtlichen Interessen des Kaufmanns bzw. Gesellschafters einer Verwertung der Firma in der Insolvenz entgegenstehen. Nachdem der Gesetzgeber 1998 den Zwang zur Personenfirma bei Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften aufgehoben hat, ist jedoch zweifelhaft geworden, ob am Verwertungsverbot hinsichtlich der Personenfirma festgehalten werden kann. Die Untersuchung von Oliver Neuwinger geht dieser Frage auf der Grundlage des neuen HGB und der Insolvenzordnung nach.

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Die handelsrechtliche Personenfirma in der Insolvenz, Oliver Neuwinger

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2006
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