Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung von Strafgefangenen
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Simon Schultheiß befasst sich mit einer Norm des Strafvollzugsgeseztes, welche bisher weder in der Praxis noch in der Wissenschaft besondere Beachtung genießt. Dabei eröffnet sie ein Behandlungsspektrum, welches weit über das Feld der rein ärztlichen Behandlung, wie sie in etwa durch den Allgemeinmediziner geleistet wird, hinausgeht. Im Blickpunkt steht dabei zum einen die Untersuchung, welche Anwendungsfelder die Norm in der Praxis findet. Zum anderen stellt der Verfasser - auch anhand plastischer Beispiele - dar, für welche Maßnahmen die Norm im Strafvollzug als Rechtsgrundlage dienen kann. Darüber hinaus wird auf die Frage eingegangen, welche Anforderungen an die Zustimmung des Gefangenen zu stellen sind, dass die Maßnahmen, die auf der Grundlage des § 63 StVollzG getroffen werden, ihre resozialisierende Wirkung entfalten können. Dass es hierbei im Einzelnen zu Differenzen zwischen dem Resozialisierungsanspruch des Gefangenen und den Erwartungen der Allgemeinheit an die Eingliederungswilligkeit des Gefangenen kommen kann, wird schließlich anhand der entscheidungsrelevanten Kriterien besprochen. Eine Besonderheit stellt § 63 S. 2 StVollzG dar, wonach der Gefangene an den Kosten der Behandlung beteiligt werden kann. Gerade diese Möglichkeit der Kostenbeteiligung könnte der Norm zu wachsender Geltung verhelfen, da in Zeiten knapper werdender öffentlicher Mittel, es durchaus angemessen sein kann, den Gefangenen für die anfallenden Kosten in Anspruch zu nehmen. Anhand welcher Kriterien eine Kostenbeteiligung sowohl rechtlich als auch praktisch zu realisieren ist, stellt der Verfasser schließlich anhand eines explizit hierfür entworfenen Berechnungsmodells dar.