Rechtsprobleme der Gründung einer kommunalen Sparkasse
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Die vorliegende Untersuchung ist aus einem rechtswissenschaftlichen Gutachten hervorgegangen, das der Autor im Auftrag des Oberbürgermeisters der Stadt Braunschweig erstellt hat. Die Stadt und weitere Kommunen des früheren Landes Braunschweig unterhalten aus historischen Gründen keine eigenen öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Die Sparkassenfunktion nimmt faktisch die Norddeutsche Landesbank-Girozentrale wahr. Gegenstand der Monographie ist demgemäß die Durchsetzung der kommunalen Sparkassenhoheit im Geschäftsgebiet einer Landesbank. Die damit verbundenen Rechtsprobleme beschränken sich nicht auf das Niedersächsische Sparkassenrecht, sondern sind von allgemeinem Interesse. Ähnliche Rechtsfragen ergeben sich z. B. bei der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Vereinigung von kommunalen Sparkassen in Abgrenzung zur Geschäftstätigkeit von Landesbanken. Im Übrigen gibt es auch außerhalb Braunschweigischen Raum viele kreisangehörige Gemeinden, die nicht Träger einer Sparkasse oder Mitglieder in einem Sparkassenzweckverband sind. Auch sie könnten ihr verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankertes Recht geltend machen, eine eigene Sparkasse zu errichten.