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Die Bayerische Verfassung vom 18.05.1818 beinhaltete als eine der ersten deutschen Verfassungen demokratische Elemente. Kernstück der Verfassung war die Einführung eines Parlaments, der so genannten Ständeversammlung, deren Zweite Kammer nach zumindest annähernd demokratischen Grundsätzen gewählt wurde. Die Gesetzgebung war seitdem zwischen König und Ständeversammlung geteilt. Für Gesetze, die in Freiheit und Eigentum der Bürger eingriffen, für verfassungsändernde Gesetze sowie bei Steuerbewilligung, musste der König die Zustimmung der Ständeversammlung einholen. Da der Wortlaut der Verfassung Interpretationsspielraum ließ, war die Reichweite der Parlamentsrechte von Anfang an Quelle ständiger Auseinandersetzungen zwischen König und Ständeversammlung. Die vorliegende Arbeit untersucht für die frühkonstitutionelle Periode, also für den Zeitraum bis zum Revolutionsjahr 1848, ob und inwieweit das Parlament die ihm eingeräumten Rechte wahrnehmen konnte und wie diese sich in der parlamentarischen Praxis weiter entwickelten. Dabei kann für einige Bereiche gezeigt werden, wie die parlamentarische Praxis die Reformgesetzgebung von 1848 vorbereitet und teilweise auch vorweggenommen hat.
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Gesetzgebung und Repräsentation im frühkonstitutionellen Bayern, Malte Schwertmann
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- 2006
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