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Römische Rechtswahrheiten

Ein Gedankenexperiment

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  • 767 Seiten
  • 27 Lesestunden

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Anhand historischer Modelle wird die Leistungsfähigkeit des rechtsdogmatischen Wahrheitsbegriffs erörtert, ohne auf ontologische Kontinuitäten einzugehen. Der Ausgangspunkt ist die Debatte über die Wissenschaftlichkeit der Rechtsdogmatik, die 1848 von Kirchmann angestoßen wurde, gefolgt von Jherings Infragestellung der Wahrheitsfähigkeit des Rechts 1877. Im zweiten Schritt wird der in der römischen Jurisprudenz der Prinzipatszeit vorausgesetzte Wahrheits- und Wissenschaftsbegriff rekonstruiert. Der Schwerpunkt liegt auf der Analyse des umfangreichen Quellenfundus der römischen Jurisprudenz, der traditionell nur dogmengeschichtlich ausgewertet wurde. Für die geltungs- und argumentationstheoretische Auswertung wird angenommen, dass verum est in den römischen Rechtstexten als 'wahr' zu verstehen ist. Dies zeigt, dass normative Wahrheit als Bilanzbezeichnung eines geglückten rechtsdogmatischen Urteils fungiert und aus einem Bündel von Werturteilen besteht. Die Verwendung eines undifferenzierten Wahrheitsbegriffs schmälert die Leistungsfähigkeit der Rechtsdogmatik, da sie in differenzierten Kategorien wie Anwendbarkeit, Wirksamkeit und Geltung nicht mehr gedacht wird.

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Römische Rechtswahrheiten, Tomasz Giaro

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2007
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