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Straf- und zivilrechtliche Probleme des "beratenen" Schwangerschaftsabbruchs

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In den letzten Jahren kam die Diskussion über die gesetzliche Neure- gelung des Schwangerschaftsabbruchs im Rahmen der §§ 218 ff. StGB wieder etwas zur Ruhe. Dennoch hat die Thematik bis heute nichts an ihrer Aktualität verloren. Noch immer stehen sich angesichts der Frage nach dem Schutz des vorgeburtlichen Lebens unterschiedlichste ethische, moralische und weltanschauliche Grundpositionen unver- söhnlich gegenüber. Innerhalb des erwähnten Normenkomplexes dürfte der derzeit geltende § 218a Abs. 1 StGB bis heute am meisten umstritten sein. Ein Schwan- gerschaftsabbruch ist danach selbst dann straflos, wenn weder eine kri- minologische noch eine medizinische Indikation vorliegt. Es genügt, dass sich die Schwangere nach erfolgter Beratung und Einhaltung des darü- ber hinaus vorgeschriebenen Prozederes in freier Willensentschließung für einen Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt entscheidet. Trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken wird das Beratungs- modell der Arbeit als Ausgangspunkt zugrundegelegt. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der gegebenen Situation werden dann die Aus- wirkungen auf das Zivil- und Strafrecht erörtert, die sich aus der Neu- fassung des § 218a Absatz 1 StGB ergeben. Ein besonderes Augenmerk richtet sich dabei auf die rechtliche Situation des Arztes, der sich bereit erklärt, den Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Ihm wird neben der Schwangeren ein großer Teil der Verantwortung aufgebürdet. Daran schließt sich die Untersuchung an, ob im Rahmen des Strafrechts eine alternative gesetzliche Regelung denkbar ist, welche die heute beste- henden Friktionen auflösen oder doch zumindest so abmildern könnte, dass sie für den Rechtsanwender nachvollziehbar und in das Straf- rechtssystem besser integrierbar ist.

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2007

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