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Die Zwangsvollstreckung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

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[„Marlene Dietrich“ im ersten Absatz bitte kursiv!] Persönlichkeitsmerkmale wie Bildnisse, Namen oder die Stimme von Prominenten werden schon lange zu kommerziellen Zwecken genutzt. Insbesondere im Rahmen der Werbung hat die Persönlichkeitsvermarktung einen enormen wirtschaftlichen Wert erlangt. Darüber hinaus erkannte der Bundesgerichtshof in seiner Ende 1999 ergangenen Marlene Dietrich-Entscheidung erstmals an, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seine besonderen Erscheinungsformen nicht nur dem Schutz ideeller Interesse, sondern auch dem Schutz materieller Interessen diene und diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch vererblich seien, mithin Vermögensrechte i. S. v. § 1922 BGB darstellen. Vor dem Hintergrund, dass zur Gläubigerbefriedigung in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners zur Verfügung stehen soll, stellt sich daher die Frage, ob derartige Vermögenswerte nicht auch im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen dem zwangsweisen Zugriff der Gläubiger unterliegen können. Zur Beantwortung der sich daran anschließenden Frage, ob Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte i. S. v. § 857 ZPO qualifiziert werden können, untersucht der Verfasser zunächst, inwieweit der Rechtsträger über die ihm zustehenden persönlichkeitsrechtlichen Positionen disponieren kann. Entscheidend für die Qualifizierung des Persönlichkeitsrechts als Vermögensrechte i. S. v. § 857 ZPO ist dabei, wie das Befriedigungsinteresse des Gläubigers an einem zwangsweisen Zugriff auf die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts mit dem Selbstbestimmungsrecht des Schuldners in Ausgleich gebracht werden kann. Zur Lösung dieses Interessenkonflikts orientiert sich der Verfasser aufgrund der ebenfalls monistischen Konstruktion des Urheberrechts an dem Regelungsmodell der §§ 112 ff. UrhG. Zu berücksichtigen ist dabei nach Ansicht des Verfassers insbesondere, inwieweit der Persönlichkeitsrechtsträger schon von seinem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Verwendung von Persönlichkeitsmerkmalen gebrauch gemacht hat, beziehungsweise nach dessen Tod die Reichweite und Ausgestaltung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes. Schließlich wird aufgezeigt, wie das Vollstreckungsverfahren und die Verwertung persönlichkeitsrechtlicher Positionen erfolgen kann.

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2007

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