Die urheber- und patentrechtliche Beurteilung von beschränkenden Klauseln bei der Überlassung von Standardsoftware in Deutschland und den USA
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Computerprogramme werden im Unterschied zu anderen Werken zusammen mit umfangreichen Vertragsklauseln vertrieben. Die Softwareindustrie hat Entwicklungen hervorgebracht, die für traditionelle urheber- oder patentrechtlich geschützte Produkte kaum denkbar sind. Bei Schutzhüllenverträgen soll etwa durch das Aufreißen der verpackten Software ein Lizenzvertrag zwischen Käufer und Rechtsinhaber zu den in der Verpackung befindlichen Bedingungen zustandekommen. Diese Bedingungen können die Rechte des Käufers hinsichtlich Nutzung und Weiterverbreitung der Software auf unterschiedliche Weise beschränken und gehen häufig über die urheberrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinaus. Softwarehersteller versuchen auf verschiedenen Wegen, den Vertrieb ihrer Computerprogramme durch beschränkende Vertragsklauseln zu kontrollieren. Dies führt immer wieder zu der Fragestellung, wie das bestehende Recht auf diese Entwicklungen anzuwenden ist. Die Studie untersucht die urheber- und patentrechtliche Wirksamkeit von Vertragsklauseln bei der Softwareüberlassung im Licht des traditionellen Urheber- und Patentrechts und berücksichtigt dabei technische und wirtschaftliche Besonderheiten der Computerprogramme. Besonderheiten in der Anwendung des Immaterialgüterrechts auf die Computerprogramme entstehen dadurch, daß Software als „funktioneller Text“ dem Urheber- und Patentschutz zugänglich ist. Weitere wichtige Besonderheit sind die wirtschaftlichen Bedingungen, denen Computerprogramme unterliegen und die zugleich die Vertriebsstrategien der Softwarehersteller erklären und vorgeben. Der wirtschaftliche Wert einer Software hängt insbesondere von ihrer Kompatibilität zu anderen Programmen ab. Der ausschließliche Charakter von urheber- und patentrechtlichen Ansprüchen kann die Position des Softwareherstellers sichern und damit Netzwerkeffekte verhindern. Der Bundesgerichtshof ließ im Jahr 2000 in OEM-Version offen, ob die Verpflichtung, das Computerprogramm nur zusammen mit einem neuen Rechner zu veräußern, eine eigenständige Nutzungsart i. S. d. Urheberrechts darstellt (BGHZ 145, 7). Viele der beschränkenden Klauseln entstammen dem US-amerikanischen Vertragsrecht und werden teilweise ohne Änderungen in Deutschland verwendet. Eine vergleichende Analyse der Klauseln klärt die Frage, ob und wie die Klauseln dem deutschen Recht angepaßt werden müssen. Auch ist es denkbar, daß Klauseln bereits nach dem US-amerikanischen Recht unwirksam sind, aber dennoch dort verwendet werden.