Die "Zwei-Fronten-Stellung" des Generalunternehmers im Lichte der Verjährungsproblematik
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Gegenstand der Arbeit ist die Stellung des Generalunternehmers, der als Bindeglied in der Vertragskette zwischen den zwei Fronten des Bauherrn und der Nachunternehmer steht. Haupt und Nachunternehmerverträge stehen faktisch und wirtschaftlich im Zusammenhang, denn die Nachunternehmerverträge dienen der Erfüllung des Hauptvertrages. Trotz dieser inneren Verzahnung sind die Verträge rechtlich völlig selbständig. Diese gegenseitige Unabhängigkeit birgt für den Generalunternehmer das Risiko, nicht aufeinander abgestimmte Verträge zu haben. Praktische Probleme ergeben sich hieraus insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Gewährleistungsfristen der Nachunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer einerseits und des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn andererseits. Der Generalunternehmer ist in der Gefahr, wegen einer mangelhaften Nachunternehmerleistung vom Bauherrn in Anspruch genommen zu werden, ohne selbst Regressansprüche gegen den verantwortlichen Nachunternehmer geltend machen zu können, weil diese bereits verjährt sind. Die Arbeit untersucht, ob die Möglichkeit besteht, durch eine entsprechende Vertragsgestaltung einen Gleichlauf der Verjährungsfristen zu erreichen.