Allgemeininteressen im neuen UWG
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Die Autorin nimmt die im Jahre 2004 neu eingefügte Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2 UWG zum Anlass zu überprüfen, ob und inwiefern die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Wettbewerbshandlung auch nach Inkrafttreten des neuen UWG mit Allgemeininteressen begründet werden kann. Hierbei kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass außerwettbewerbliche Allgemeininteressen für sich allein kein wettbewerbsrechtliches Verbot rechtfertigen können. § 1 S. 2 UWG begründet zudem keine eigenständige institutionelle Schutzrichtung des Lauterkeitsrechts. Auf die konturenlose Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung sollte verzichtet werden. Vielmehr spricht § 1 S. 2 UWG für eine generell wettbewerbsfunktionale Auslegung des Unlauterkeitsbegriffs, das heißt eine Auslegung, die auf sittlich-moralische Maßstäbe vollständig verzichtet und sich ausschließlich an den Funktionsbedingungen eines Systems hinreichend freien Wettbewerbs orientiert.