Schadensersatz statt der Leistung bei gegenseitigen Verträgen
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Die §§ 281, 283, 311a Abs. 2 BGB gewähren Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung. Sie schaffen einen Ausgleich für den Fall, dass eine vertraglich geschuldete Leistung wegen Unmöglichkeit bzw. Leistungsverzögerung ausbleibt. Dem Gläubiger ist das positive Interesse zu ersetzen. Wie es bei gegenseitigen Verträgen zu bemessen ist, war bereits vor der Reform des Schuldrechts im Jahre 2002 umstritten. Seinerzeit standen sich die Differenz- und die Surrogationstheorie gegenüber. Die Rechtsprechung hatte sich über viele Jahre einer vermittelnden Ansicht, der eingeschränkten Differenztheorie, angeschlossen. Jedoch vollzog der BGH im Jahre 1994 eine Kehrtwende; dies stieß im Schrifttum überwiegend auf Kritik. Die Schuldrechtsreform hat die gesetzliche Ausgangslage verändert. Während eine höchstrichterliche Stellungnahme noch aussteht, hat sich in der Literatur wieder ein breites Meinungsspektrum entwickelt. Die Arbeit setzt sich mit den Auffassungen auseinander und bietet eigene Lösungsansätze.