Prozessstoff und Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz nach der ZPO-Reform 2002
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Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist die Umgestaltung des Berufungsverfahrens. Im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage soll der Rechtsstreit in der Berufung nicht mehr neu verhandelt werden. Vielmehr ist das Berufungsgericht im Grundsatz an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen gebunden und hat sich auf die Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung zu beschränken. Neues Vorbringen ist nur in engen Grenzen zulässig. Damit rückt die Berufung in die Nähe der reinen Rechtskontrollinstanz Revision. Die Studie „Prozessstoff und Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz nach der ZPO-Reform 2002“ bietet einen systematischen Überblick über das umgestaltete Berufungsverfahren. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sowie die damit verbundenen Zweifelsfragen werden ausführlich untersucht. Dabei geht der Autor auch auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs ein und unterzieht sie einer kritischen Würdigung. Der Autor beantwortet zunächst die Frage, mit welcher Begründung der Berufungsführer das erstinstanzliche Urteil nach der ZPO-Reform 2002 noch angreifen kann. Im Anschluss stellt er dar, welcher Prozessstoff dem Berufungsgericht für das Berufungsverfahren zur Verfügung steht. Der Schwerpunkt der Studie liegt auf der Erarbeitung des Prüfungsumfangs in tatsächlicher Hinsicht und den Korrekturmöglichkeiten für die erstinstanzlich ermittelte Tatsachengrundlage. Die Bestimmung des § 529 Abs. 1 ZPO steht hier im Vordergrund. Dabei geht der Autor auch auf die für die Praxis bedeutsamsten Streitfragen ein. Beantwortet wird beispielsweise, ob die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen sind und inwieweit der erstinstanzliche Tatbestand noch mit der Berufung korrigiert werden kann. Weiterhin widmet sich der Autor ausführlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz noch vorgebracht werden dürfen. Dabei geht er auch auf das Sonderproblem der sog. „unstreitigen Noven“ ein. Schließlich behandelt der Autor die Möglichkeiten zur zweitinstanzlichen Klageänderung, Widerklage und Aufrechnungserklärung.