Die besondere Problematik der Täterschaft und Teilnahme im Bereich der ungenehmigten Ausfuhr gemäß § 34 AWG
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Die Ausfuhr von Rüstungsgütern oder Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, sog. Dual-Use-Gütern, kann mit weit reichenden außen- und sicherheitspolitischen Konsequenzen verbunden sein. Sie kann zu einer Beeinträchtigung der internationalen Verpflichtungen, der nationalen Sicherheit und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland führen oder auch eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker nach sich ziehen. Der Grundsatz der Außenhandelsfreiheit erfährt insoweit eine Einschränkung, als eine Güterausfuhr durch Rechtsverordnung mit einem Verbot belegt oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden kann, um vorgenannten Beeinträchtigungen entgegenzutreten. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote oder Genehmigungsvorbehalte sind durch § 34 AWG unter Strafe gestellt bzw. durch § 33 AWG mit Geldbuße bedroht. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen Zuwiderhandlungen gegen diejenigen Straftatbestände, die ein Handeln in Form einer Ausfuhr ohne Genehmigung zum Gegenstand haben sowie die sich in diesem Bereich ergebenden Sonderprobleme der Täterschaft und Teilnahme.