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Der Bestimmtheitsgrundsatz bei Blankettstrafgesetzen am Beispiel der unzulässigen Marktmanipulation

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Blankettstrafgesetze gewinnen im Nebenstrafrecht zunehmend an Bedeutung. Statt einer vollständigen gesetzlichen Tatbestandsbeschreibung verweist das Strafgesetz häufig auf nationale oder internationale Verordnungen und Richtlinien, die den gesetzlichen Tatbestand konkretisieren. Dies ermöglicht eine sachnahe Erfassung der komplexen und sich schnell wandelnden Regelungen im Nebenstrafrecht und eine flexible Reaktion auf Veränderungen. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG wird durch die Einbeziehung spezifischer exekutiver Regelungen besonders berücksichtigt. Unbestimmte gesetzliche Tatbestandsmerkmale werden durch Verweise auf konkretere Verordnungstexte gerechtfertigt. Die vorliegende Arbeit formuliert auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Literatur Kriterien für die Bestimmtheit von Blankettstrafgesetzen. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz wird in drei Prüfungsebenen unterteilt: die hinreichende Bestimmtheit des gesetzlichen Tatbestandes, die Einhaltung des Gesetzesvorbehaltes und die zumutbare Nachvollziehbarkeit der Verweisung. Diese Ebenen ergeben sich aus der Besonderheit der Blankettstrafgesetze, deren vollständiger Tatbestand erst durch die Zusammenschau mit anderen Normen erkennbar wird. Anhand dieser Kriterien wird die Bestimmtheit des strafrechtlichen Verbotes der Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2 WpHG i. V. m. § 20a WpHG geprüft, das

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Der Bestimmtheitsgrundsatz bei Blankettstrafgesetzen am Beispiel der unzulässigen Marktmanipulation, Andreas Raabe

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2007
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(Paperback)
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