Versagung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
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Das Phänomen in Vermögensverfall geratener Rechtsanwälte ist nicht neu. Die zunehmende Zahl höchstrichterlicher Entscheidungen insbesondere zum Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls zeigt jedoch, dass es sich um ein Problem mit zunehmender praktischer Relevanz handelt. Zwei im Jahr 2004 ergangene, vielbeachtete höchstrichterliche Entscheidungen waren Anlass für diese Studie. Die Verfasserin untersucht, unter welchen Voraussetzungen von einem Vermögensverfall auszugehen ist und wie dieser von den Rechtsanwaltskammern praktisch nachgewiesen werden kann. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf dem Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Diesem kommt auch in der Praxis wesentlich größere Bedeutung zu als der Versagung oder der Rücknahme der Zulassung. Unter umfassender Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Beseitigung des Vermögensverfalls anzunehmen ist. Dabei wird auch darauf eingegangen, wie dieser Umstand im Verfahren zur Überprüfung der Widerrufsentscheidung erfolgreich geltend gemacht werden kann. Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts muss auch nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung führen. Der Widerruf erfolgt nämlich nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall ausgeschlossen ist. Die Verfasserin stellt dar, welche Gefahren der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts für die Rechtssuchenden mit sich bringen kann. Die regelmäßig von Betroffenen vorgetragenen Maßnahmen zum Ausschluss dieser Gefahren werden auf ihre Tauglichkeit hin untersucht. Dabei werden Maßnahmen aufgezeigt, die den Erhalt der Zulassung trotz bestehenden Vermögensverfalls ermöglichen. Abschließend wird darauf eingegangen, inwieweit die für den Erhalt der Anwaltszulassung erforderlichen Beschränkungen der Betätigung des Betroffenen mit dem anwaltlichen Berufsbild vereinbar sind.