Einstweiliger Rechtsschutz im Gemeinschaftsprozessrecht
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Rechtsbehelfe vor dem Europäischen Gerichtshof entfalten keine aufschiebende Wirkung. Im Gemeinschaftsprozessrecht ist der einstweilige Rechtsschutz rein repressiv ausgestaltet und kann nicht vor der Klageerhebung beantragt werden. Aus diesem Grund hat er eine andere Bedeutung als im deutschen Verwaltungsprozessrecht, was vor dem EuGH auftretenden deutschen Rechtsanwälten zuweilen Schwierigkeiten bereitet und in der deutschen Rechtswissenschaft auf Unverständnis stößt. Ausgehend von dieser Feststellung werden die Aussetzungsanordnung und die „andere“ einstweilige Anordnung, ihre Stellung im System des Rechtsschutzes vor dem EuGH sowie ihre Eigenschaften und Begründetheitsvoraussetzungen anhand der Rechtsprechung des EuGH dargestellt. Dabei wird rechtsvergleichend zur Erläuterung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes im internationalen und supranationalen Kontext auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des internationalen Gerichtshofs dargestellt. Ebenfalls macht der Autor auf die sehr strikte Auslegung der Grundbegriffe des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH aufmerksam und zeigt, wie sich Antragsteller diese enge Auslegung zunutze machen können. Jorg Sladic ist als Rechtsreferent am EuGH tätig.