Die verfremdete Videovernehmung
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Die Frage der Zulässigkeit einer verfremdeten Videovernehmung ist - nicht nur in Deutschland - hoch aktuell und von besonderer praktischer Bedeutung. Zu den Zeugen, die bei einer „offenen Vernehmung“ regelmäßig besonders gefährdet sind oder gegen deren offenes Auftreten vor Gericht ermittlungstaktische Gründe sprechen, gehören namentlich „Verdeckte Ermittler“ und „Vertrauenspersonen“. Lässt sich daher die in § 247 a StPO vorgesehene Möglichkeit der „Videovernehmung“ auch dazu nutzen, solche Zeugen in der Hauptverhandlung „direkt“, aber zugleich mit optisch-akustisch „verfremdenden“ Schutzmaßnahmen gegen Wiedererkennung zu vernehmen? Dieser Frage und den damit verbundenen vielfältigen - rechtlichen wie praktischen - Problemen geht die Verfasserin nach. Eingehend untersucht wird u. a., ob und in welchen Fallkonstellationen eine optisch-akustisch verfremdete Videovernehmung einen ausreichenden Zeugenschutz garantieren kann und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich eine optisch-akustisch veränderte Videovernehmung mit dem Konfrontationsrecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 d EMRK vereinbaren lässt. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Erörterung, ob eine veränderte Videovernehmung ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage nach geltendem Recht zulässig ist. Die Verfasserin befasst sich in diesem Zusammenhang vertieft mit der Entstehungsgeschichte des § 68 und § 247 a StPO sowie den weiteren Möglichkeiten einer Gesetzesauslegung. Sie zeigt auf, dass sich eine optisch-akustisch abgeschirmte Vernehmung derzeit nicht in rechtlich zulässiger Weise praktizieren lässt.