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Einordnung und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung unter besonderer Berücksichtigung der Aufgabe der Interessenvertretung

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Einordnung und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung unter besonderer Berücksichtigung der Aufgabe der Interessenvertretung Als Vorfrage zur Ermittlung des Umfangs der zulässigen Aufgabenwahrnehmung durch berufsständische Kammern ist zunächst deren Stellung im Gefüge von Staat und Gesellschaft zu bestimmen. Trotz der in der Realität bestehenden Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft kommt die Arbeit zu den Ergebnis, dass im modernen Verfassungsstaat weiterhin zwischen Staat und Gesellschaft zu differenzieren ist. Die berufsständischen Kammern gehören dem Bereich des Staates an. Die Beteiligung der betroffenen Bürger an der berufsständischen Selbstverwaltung rechtfertigt es nicht die berufsständische Selbstverwaltung dem Bereich der Gesellschaft zuzuordnen. Dagegen sprechen bereits der staatliche Errichtungsakt, die Wahrnehmung obrigkeitlicher Funktionen, die in den Kammergesetzen vorausgesetzte demokratische Legitimation der Organe der Kammern und die in einer Vielzahl von Bereichen bestehende Staatsaufsicht. Somit sind die Kammern dem Bereich des Staates zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund wendet die Arbeit zur Bestimmung einer zulässigen Kammeraufgabe folgendes Prüfungsschema bei gleichzeitiger Ablehnung der Prüfung anhand von Art. 9 GG an: 1. 2. Prüfung anhand Art. 2 Abs. 1 GG bezogen auf die Zwangsmitgliedschaft Prüfung der Verletzung spezieller Freiheitsgrundrechte unter Einschluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes 3. Prüfung anhand Art. 2 Abs. 1 GG, also ob im Einzelfall eine legitime öffentliche Aufgabe gegeben ist und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde, Einzelprüfungsschritte: Zulässigkeit der Verstaatlichung der Aufgabe? Zulässigkeit der Delegation der Erfüllung dieser Aufgabe an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. In der zwischen Kammern und „freien“ Berufsverbänden existierenden Konkurrenzsituation sind die Kammern vielfach geneigt, ihr Aufgabenspektrum ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit auszuweiten; dies vor allem im Bereich der Interessenvertretung. Die Arbeit diskutiert anhand einzelner Beispiele, bei welchen zusätzlichen Tätigkeitsbereichen es sich um zulässige Kammeraufgaben handeln würde. Bei der Interessenvertretung wird das Ergebnis herausgearbeitet, dass die berufsständischen Kammern wirtschaftliche Belange der Gesamtheit der Mitglieder, die einen Gemeinwohlbezug aufweisen, zulässiger Weise artikulieren, Berichte an Behörden erstatten und Beratung von Behörden im Bereich des in ihr organisierten Berufsstandes vornehmen darf. Hierbei muss die Kammer jedoch die Einzelinteressen der Mitglieder zum Ausgleich bringen und bündeln und als Gesamtinteresse wiedergeben. Eine „Interessenvertretung“ durch berufsständische Kammern in Opposition zum Staat ist nicht zulässig.

Parameter

ISBN
9783832509484

Kategorien

Buchvariante

2007, paperback

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