Die Zuständigkeit im internationalen Insolvenzrecht
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Die Arbeit befasst sich mit der am 31. Mai 2002 in Kraft getretenen Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) und dabei schwerpunktmäßig mit der Zuständigkeitsregelung des Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO. Aufgrund dessen auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmals „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ ist es Ziel der Arbeit, eine einheitliche Auslegung dieses Begriffes anhand verschiedener Rechtsprechungsbeispiele und Auslegungsmethoden zu schaffen. Zudem wird darauf eingegangen, wie man einen sich aufgrund der Unbestimmtheit dieser Formulierung ergebenden positiven Kompetenzkonflikt löst. Abschließend behandelt die Arbeit die Frage, welcher Zeitpunkt bei einer Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen in einen anderen europäischen Staat maßgeblich für die Zuständigkeitsbegründung des Gerichtes ist.
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Die Zuständigkeit im internationalen Insolvenzrecht, Anna Catherina Hägele
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2007
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- Titel
- Die Zuständigkeit im internationalen Insolvenzrecht
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Anna Catherina Hägele
- Verlag
- dissertation.de
- Erscheinungsdatum
- 2007
- ISBN10
- 3866243057
- ISBN13
- 9783866243057
- Reihe
- Dissertation.de premium
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die Arbeit befasst sich mit der am 31. Mai 2002 in Kraft getretenen Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) und dabei schwerpunktmäßig mit der Zuständigkeitsregelung des Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO. Aufgrund dessen auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmals „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ ist es Ziel der Arbeit, eine einheitliche Auslegung dieses Begriffes anhand verschiedener Rechtsprechungsbeispiele und Auslegungsmethoden zu schaffen. Zudem wird darauf eingegangen, wie man einen sich aufgrund der Unbestimmtheit dieser Formulierung ergebenden positiven Kompetenzkonflikt löst. Abschließend behandelt die Arbeit die Frage, welcher Zeitpunkt bei einer Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen in einen anderen europäischen Staat maßgeblich für die Zuständigkeitsbegründung des Gerichtes ist.