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Russland trat 1996 dem Europarat bei und ratifizierte 1998 die EMRK sowie nahezu alle Zusatzprotokolle, was die Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit von Menschenrechten im Land neu definiert hat. Die Arbeit untersucht, wie und warum Russland sich internationalen Menschenrechtsstandards angenähert hat, welche völkerrechtlichen Verpflichtungen sich aus der Ratifizierung der EMRK ergeben und welchen Rang solche Verträge in der russischen Rechtsordnung einnehmen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Analyse der Umsetzung der Standards des Artikel 6 Absatz 3 EMRK, die die Mindestanforderungen an einen fairen Strafprozess festlegen. Hierbei werden die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene russische Strafprozessordnung und die Verfassung Russlands herangezogen. Zudem wird untersucht, ob die institutionellen Voraussetzungen für einen fairen Strafprozess gegeben sind und inwieweit die russischen Gerichte als unabhängig und unparteiisch gelten können. Eine bloße Analyse der normativen Grundlagen wäre jedoch unzureichend, insbesondere in einem postsowjetischen Staat. Daher wird auch die Rechtsrealität betrachtet, insbesondere die Anerkennung verfahrensrechtlicher Menschenrechte in der russischen Praxis und die Finanzierung der Gerichtsbarkeit.
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Die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 EMRK in der neuen Strafprozessordnung Russlands, Manja Hussner
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- 2008
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