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Die Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten

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Ein Großteil der Straftaten ist auf die Erzielung von Vermögensvorteilen ausgerichtet. Der strafrechtliche Verfall, der als allgemeines Rechtsinstitut erstmals durch das 2. StrRG mit Wirkung zum 1. Januar 1975 in das StGB eingeführt wurde, dient dem Zweck der Abschöpfung der illegitimen Vermögensvorteile kriminellen Handelns. § 73 Abs. 3 StGB eröffnet die Möglichkeit der Verfallsanordnung gegen einen tatunbeteiligten Drittbegünstigten, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und dadurch zu dessen Gunsten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist. Erfasst werden nicht nur die Fälle, in denen der Täter die Tatvorteile an den Dritten weitergeleitet hat sondern auch die Fälle, in denen der Tatvorteil unmittelbar bei dem Drittbegünstigten entstanden ist. Damit ist § 73 Abs. 3 StGB von besonderer praktischer Bedeutung im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Im Jahr 1992 wurde das bis dahin geltende Nettoprinzip - also die Beschränkung der Verfallsanordnung auf den erlangten Vermögensvorteil - durch das sog. Bruttoprinzip ersetzt mit der Folge, dass die zur Erlangung des Vermögensvorteils gemachten Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig waren. Von besonderer Bedeutung für die Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB war und ist dabei die Frage nach der Rechtsnatur des Verfalls, die noch immer nicht als geklärt angesehen werden kann, obwohl sie sowohl dogmatische als auch spätestens seit der Einführung des Bruttoprinzips praktische Bedeutung für die Anwendungsvoraussetzungen von § 73 Abs. 3 StGB hat. Vor dem so skizzierten Hintergrund unternimmt der Autor den Versuch einer Bestandsaufnahme von Rechtsprechung und Literatur zu den Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten. Der erste Teil besteht in einer Bestandsaufnahme der zu § 73 Abs. 3 StGB veröffentlichten Rechtsprechung. Hieran anschließend wird in einem zweiten Teil die Entwicklung der Einziehung von Tatgewinnen und -entgelten seit dem Inkrafttreten des RStGB dargestellt. Einbezogen werden die unmittelbaren Vorarbeiten zum 2. StrRG, also insbesondere die Beratungen der Großen Strafrechtskommission sowie die parlamentarischen Beratungen auf der Grundlage des StGB-E 1962 und des StGB-AE. Der Dritte Teil besteht in der Darstellung der Verfallsvorschriften des StGB seit Inkrafttreten des 2. StrRG. Neben einem Überblick über Sanktionen mit ähnlicher Wirkung steht die Frage nach der kriminalpolitischen Zielsetzung und der Rechtsnatur des Verfalls vor und nach der Einführung des Bruttoprinzips in ihren Auswirkungen auf die Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten im Mittelpunkt dieses Teils. Den Abschluss bildet ein eigener Ansatz zur Auslegung von § 73 Abs. 3 StGB und dessen Überprüfung am Maßstab der von BGHSt 45, 235 gebildeten Fallgruppen (Vertretungsfall, Verschiebungsfall, Erfüllungsfall).

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2008

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