Ladenschlussrecht
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Der Kommentar erläutert die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes des Bundes sowie die Ladenöffnungsgesetze der Länder knapp und präzise. Die arbeitsrechtlichen Probleme des Ladenschlussrechts als Arbeitnehmerschutzrecht werden ebenso zuverlässig behandelt wie die wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen. Darüber hinaus sind alle weiteren wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ladenschlussrecht des Bundes und der Länder auf aktuellem Stand zusammengestellt. Das Werk bietet somit das notwendige Rüstzeug für alle betroffenen Gewerbetreibenden und ihre Rechtsberater. Auf gute Verständlichkeit auch für den nicht juristisch geschulten Geschäftsmann wurde besonderer Wert gelegt. Die Föderalismusreform vom 28.8.2006 brachte auch dem Ladenschlussrecht eine grundlegende Änderung. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes nahm diese Gebiete ausdrücklich von der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes aus und überließ sie damit ausschließlich der Gesetzgebung der Länder. Nur in Bayern konnte sich der Landtag nicht entschließen, von der neuen Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch zu machen und beließ es beim alten Ladenschlussgesetz, das dort nach Art. 125a GG weiter gilt. Alle anderen Länder schufen neue Gesetze, die fast überall jetzt Ladenöffnungsgesetze heißen, trotzdem aber in vielen Einzelheiten dem alten Ladenschlussgesetz des Bundes meist sogar wörtlich entsprechen. Nur die Öffnungsmöglichkeiten unterscheiden sich und entsprechen zum geringen Teil dem alten Recht, lassen aber zumeist die Öffnung von Montag 0.00 Uhr bis Sonnabend 24.00 Uhr zu. Während die Sonderregelungen für Apotheken, Tankstellen, Reisebedarf und Flughäfen, Fährhäfen und Bahnhöfen fast einheitlich dem alten Recht gleichen, sind die Arbeitszeitregelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit wieder recht unterschiedlich. Zudem besteht in der Literatur schon Streit darüber, ob die Länder überhaupt das Recht haben, auch die Arbeitszeit für das Verkaufspersonal eigenständig zu regeln, da der Arbeitsschutz nach wie vor zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehört. Während sich also große Teile des bisherigen Rechts und damit auch Literatur und Rechtsprechung dazu in den Ländervorschriften fortsetzen, sind andere Bestimmungen jetzt 16-fach geregelt. Ergänzend zur bisherigen Kommentierung mussten deshalb alle neuen und weiter geltenden Ländervorschriften neu zusammengestellt werden. Der Ladenschluss und die neue Ladenöffnung sollen hier umfassend dargestellt werden. Für Richter, Rechtsanwälte, Gewerbeaufsicht, Bundesverbände, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen.